Politischer Syllogismus – mal wieder
By Giles
Es zeichnete sich in den letzten Tagen ja bereits ab: Anstatt die Gelegenheit für eine durchdachte und strukturierte Reform des Sexualstrafrechts zu nutzen, bedient der legislative Schnellschuss des Heiko Maas vor allem die aktuelle Hysterie im Gefolge der Edathy-Affäre.
Abgesehen von der Tatsache, dass der Referentenentwurf mitnichten die angekündigte Rechtsicherheit für Bilder aus Alltagssituationen gewährleistet (was, wenn ich mich mit den Nachbarn, deren Kinder auf dem Planschbecken-Bild vom fünften Geburtstag meines Kindes mit abgebildet sind verkrache und die dann sagen, es habe nie eine Einwilligung zum Photographieren gegeben?); abgesehen auch von der Absurdität, dass ein 13jähriger, der es vielleicht witzig findet, sein Genital mit dem Smartphone abzulichten, mit der Vollendung des 14. Lebensjahrs für den Besitz eben dieser Aufnahme belangt werden könnte (das Besitzverbot gilt nämlich absolut – Ausnahmen wie bei der Jugendpornographie kennt das Gesetz nicht), sind besonders die Änderungen an §201a StGB über das Sexualstrafrecht hinaus hochproblematisch – in gleich mehrfacher Hinsicht.
Zunächst einmal gehört § 201a StGB nicht zum Bereich des Sexualstrafrechts, sondern ist im 15. Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs zu finden. Warum nun gerade hier im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornographie Regelungsbedarf bestünde, ist nicht wirklich erkennbar.
Aber selbst wenn man hier mit gutem Willen zugesteht, dass es ja nett gemeint ist auch Erwachsene schützen zu wollen, erschließt sich die Logik der vorgeschlagenen Änderung nicht.
Die Verbreitung und Zugänglichmachung von Abbildungen von Personen ohne deren Einwilligung ist ohnehin bereits nach § 22 KunstUrhG verboten, ein Verstoß hiergegen nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG eine Straftat. Die Notwendigkeit für eine weitere Strafvorschrift zum Schutz des Persönlichkeitsrechts ist damit eigentlich nicht gegeben.
Allerdings gestattet § 23 KunstUrhG die Verbreitung von Bildnissen (auch von Personen) aus dem Bereich der Zeitgeschichte – eine Ausnahme, die in der Neufassung des § 201a StGB auffällig fehlt. Zudem ist die Anwendbarkeit der bisherigen Fassung des § 201a auf den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ begrenzt, wogegen die Neufassung auch Bildnisse, die im öffentlichen Raum entstehen betrifft, womit die Tatsache ignoriert wird, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht unterschiedliche Kriterien anzusetzen sind, je nach dem ob es sich um Eingriffe in die Intimsphäre, Privatsphäre oder Sozialsphäre handelt.
Des weiteren „glänzt“ der Neuregelungsentwurf mit dem völlig unbestimmten Begriff der „bloßstellenden Bildaufnahme“. In der Begründung klingt die Begriffsbestimmung so:
Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche,die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Da man eigentlich davon ausgehen darf, dass im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit eine peinliche Situation im Falle einer Person der Zeitgeschichte eben nicht unbedingt ein Veröffentlichungshindernis darstellen muss (wie in der Rechtsprechung sowohl von BVerfG als auch EGMR regelmäßig deutlich wird), hätte an diese Stelle eine Würdigung des Gedankens aus § 23 KunstUrhG gehört.
So aber entsteht durch die Änderung etwas, das Heribert Prantl ganz zu Recht als Kaugummi bezeichnet.
Böse Zungen und Aluhut-Freunde könnten mutmaßen, dass das auch so gedacht ist. Und ein wenig stutzig macht es schon, wenn man feststellt, dass hier Änderungen vorgenommen werden, die für den Kinder- und Jugendschutz von eher zweifelhaftem Nutzen sind, den besagten „Personen der Zeitgeschichte“ aber eine ziemlich scharfe Waffe, gegen die Presse in die Hand geben würde… es vielleicht möglich machen würde, das Filmen von polizeilichem Fehlverhalten auf Großveranstaltungen auf Umwegen doch zu unterbinden … Aber genug davon, Aluhut wieder abgesetzt… und in dubio pro reo
In seiner jetzigen Form enthält der Neuentwurf jedenfalls durch seine offenbar eilig gestrickte Veränderung insbesondere des § 201a StGB erhebliche Risiken für die Meinungs- und Pressefreiheit und, nach meiner Laieneinschätzung, eine gute Aussicht auf eine (erneute) Ohrfeige vom Bundesverfassungsgericht.